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   LAG Hamburg, 20.09.1977 - 1 Ta 6/77   

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https://dejure.org/1977,3374
LAG Hamburg, 20.09.1977 - 1 Ta 6/77 (https://dejure.org/1977,3374)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.1977 - 1 Ta 6/77 (https://dejure.org/1977,3374)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 1977 - 1 Ta 6/77 (https://dejure.org/1977,3374)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 446 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hamburg, 03.06.1985 - 1 Ta 5/85

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigunsschutzklage; Versäumen der Klagefrist

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  • LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess;

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  • LAG Hamburg, 07.05.2004 - 8 Ta 6/04

    Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Wahrung Klagefrist des KSchG

    Das Arbeitsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Versäumung der Frist auf einem eigenen Verschulden des Klägers und nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, dessen Zurechnung gemäß § 85 II ZPO nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg (Bes. v. 24.1. 1997 - 4 Ta 29/96 - LAGE § 5 KSchG Nr. 85; Bes. v. 20.9. 1977 - 1 Ta 6/77 - NJW 78, 446; ebenso: LAG Frankfurt v. 2.12.2002 - 15 Ta 254/02 - n. v.; LAG Hamm v. 27.1. 1994 - 8 Ta 274/93 - NZA 94, 909) ausgeschlossen wäre.
  • LAG Hamburg, 22.10.1986 - 1 Ta 12/86

    Kündigungsschutzklage; Wirtschaftliche Verbundenheit; Versäumnis der Klagefrist;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. LAG Hamburg, MDR 1975, S. 348; NJW 1978, S. 446; AnwBl 1981, S. 37 f; BB 1986, S. 1020) ist § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG bei der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG anzuwenden.
  • LAG Hamm, 25.11.1980 - 8 Ta 115/80
    Die seit dem Beschluß vom 1971-10-28 feststehende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, nach der sich der Arbeitnehmer das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist des KSchG § 4 nicht anrechnen zu lassen braucht (LArbG Hamm 1971-10-28 8 Ta 54/81, AnwBl 1972, 163 = MDR 1972, 361 = DB 1972, 1974 = BB 1972, 317; ebenso LArbG Stuttgart vom 1965-09-24 4 Ta 10/65, NJW 1965, 2366; LArbG Hamburg vom 1975-01-10 1 Ta 8/74, MDR 1975, 348 und LArbG Hamburg 1977-09-20 1 Ta 6/77, NJW 1978, 446), kann nicht auf die Frist des KSchG § 5 Abs. 3 ausgedehnt werden, die bei der Einreichung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung zu beachten ist.
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